Fördergelder und Zuschüsse - Elisabeth24
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Fördergelder und Zuschüsse

Wichtige Zuschüsse und Förderungen

Pflegegeld

Pflegebedürftige dürfen selbst entscheiden, ob sie Sachleistungen (ambulanter Pflegedienst) oder Pflegegeld in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist, z.B. durch die Hilfe einer privaten Pflegekraft. Das Pflegegeld wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung direkt auf das Konto überwiesen. Sie können frei über die Mittel verfügen – und sie zum Beispiel für die Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung ausgeben.

Je nach Pflegegrad werden folgende Beiträge angesetzt:

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Pflegegeld

125 € (1)

316 €

545 €

728 €

901 €

(1) Kein Geldbetrag, sondern zweckgebundene Kostenerstattung.

Verhinderungspflegegeld

Die Pflegebedürftigen erhalten ein Verhinderungspflegegeld in Höhe von 1.612 € sowie zusätzlich 806 €, die aus dem Budget der nicht in Anspruch genommen Kurzzeitpflege übertragen werden und können. Dieses sind insgesamt 2.418 € jährlich oder 201,50 € monatlich.

Das Verhinderungspflegegeld wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 SGB XI bezahlt. Dazu muss die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft werden, die pflegebedürftige Person muss seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit von der Pflegeperson gepflegt werden, die Pflegeperson muss zeitweise verhindert sein und die Kosten der notwendigen Ersatzpflege müssen nachgewiesen werden. Der Betrag für die Verhinderungspflege kann bis zu 1.612,00 € pro Jahr betragen. Außerdem ist eine Aufstockung durch Umwandlung des Kurzzeitpflege-Budgets in Höhe von maximal 806,00 € (50%) möglich, so dass insgesamt ein Betrag bis zu 2.418,00 € zur Verfügung stehen könnte. Lassen Sie sich von Ihrem Pflegeberater und/oder Ihrer Pflegekasse beraten.

Die Betreuung in häuslicher Umgebung zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35a EstG. Auf Antrag kann die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Steuerberater beraten.